AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allen zwischen „Fahrzeugaufbereitung Zwick“ (im folgenden Anbieter genannt) und den Kunden (im folgenden Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträge liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) zugrunde:

1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Für alle zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber abgeschlossenen Aufträge gelten diese AGB. Zu diesen zählen Geschäftsbereiche wie Fahrzeugaufbereitung, Fahrzeugwäsche, Fahrzeugpflege, Innenreinigung etc.

  1. Alle Vereinbarungen, die von diesen AGB abweichen, bedürfen der Schriftform. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
  2. Änderungen an den AGB sind vorbehalten und müssen einen Monat vor Wirksamkeit schriftlich angekündigt werden.
  3. Wenn eine oder mehrere Klauseln bzw. Absätze unwirksam sind, so bleiben die restlichen Klauseln bzw. Absätze der AGB davon unberührt und somit weiterhin gültig.

2 Terminvereinbarungen

  1. Terminvereinbarungen werden im rechtlichen Sinne als Auftragserteilung behandelt und als solche behandelt und anerkannt. Mit Terminvereinbarung akzeptiert der Auftraggeber diese AGB.
  2. Das Fahrzeug sollte bei Übergabe keine Wertsachen oder andere lose Gegenstände enthalten und sind vom Auftraggeber zu entfernen. Sollte der Auftraggeber dem nicht nachkommen, können keine Schadenersatzansprüche gegen den Anbieter bei fehlenden Wertsachen oder Gegenständen geltend gemacht werden.

3 Nichteinhaltung von Terminvereinbarungen

  1. Der Auftraggeber hat mit der Terminvereinbarung einen Anspruch auf den vereinbarten Termin.
  2. Terminvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit bis zu dem vereinbarten Termin, wenn nicht mindestens eine Woche vor dem vereinbarten Termin dieser von einer Seite der Geschäftsparteien gekündigt wird.
  3. Bei höheren Gewalten und behördlichen Anordnungen kann eine Terminvereinbarung kurzfristig als nichtig erklärt werden.
  4. Schadensersatzansprüche ergeben sich wohl aus 3(2) und 3(5-7), nicht aber aus 3 (3).
  5. Wenn kein erkennbarer Grund für die Nichteinhaltung eines Termins zum festgelegten Zeitpunkt vorliegt (siehe 2 (1) und 3 (2)), kann der Dienstleister eine Unkostenpauschale (Verdienstausfallpauschale) in Höhe von 50% des im kalkulierten Kostenvoranschlag angesetzten Preises gegenüber dem Kunden / Auftraggeber geltend machen.
  6. Bei verbindlicher Terminreservierung ist eine Anzahlung in Höhe von 25% der zu erwartenden Kosten durch den Auftraggeber an den Anbieter vor Ort zu entrichten, welche im Rahmen der finalen Rechnungsstellung nach Bearbeitung des Auftrags verrechnet wird.
  7. Bei erheblichen Verspätungen, die den Arbeitsablauf in außerordentlichem Maße beeinträchtigen, und die durch den Auftraggeber verursacht wurden, behält sich der Anbieter das Recht vor, nach Absprache einen neuen Termin zu vergeben, den Fertigstellungszeitpunkt zu verschieben oder den Termin, wenn machbar einzuhalten und ggf. darüber einen „Eilzuschlag“ zu berechnen.

4 Reklamationen

  1. Die durchgeführten Leistungen des Anbieters werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges geprüft. Der Anbieter hat das ausdrückliche Recht zur Nachbesserung, sofern die Reklamation berechtigt ist.
  2. Reklamationen sind vom Auftraggeber vor Ort und unverzüglich im Beisein des Anbieters schriftlich festzuhalten. Eine nachträgliche Reklamation nach Fahrzeugübergabe ist nicht möglich. Das Fahrzeug gilt als übergeben, wenn dem Auftraggeber das Übergabeprotokoll unterschrieben, die Fahrzeugschlüssel vom Anbieter wieder ausgehändigt worden sind oder die vereinbarte Leistung bar bezahlt worden ist.
  3. Reklamationen, die sich auf die Beschädigung am Fahrzeug durch den Anbieter beziehen bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich bei Fahrzeugübergabe schriftlich sowie fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der Reklamation nicht möglich. Zu Beweiszwecken wird das Auftragsannahmeprotokoll zu Rate gezogen um Unstimmigkeiten zwischen Auftragsannahme und Auftragsübergabe abzugleichen.

5 Haftung und Garantie

  1. Schadenersatzansprüche seitens des Auftraggebers können nur geltend gemacht werden, wenn dem Anbieter grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz angelastet werden können.
  2. Bei Lackschäden, die durch den Anbieter verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z. B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeitete Lacke, Kratzer, Ausbesserungslackierungen, etc. können keine Schadenersatzansprüche gegen den Anbieter geltend gemacht werden. Die Haftung für Lackschäden an instand- oder nicht instandgesetzten Unfallfahrzeugen ist ausgeschlossen.
  3. Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbunterschieden, Beschädigungen, etc. führen. Sollte die Durchführung einer Innenreinigung erwünscht sein, übernimmt der Anbieter keine Haftung für mögliche Schäden, die durch die Innenreinigung entstanden sein könnten.
  4. Die Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die vor der Fahrzeugaufbereitung oder Reinigung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z. B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, Antennen, Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen.
  5. Motor- und Motorenraumwäschen werden vom Anbieter nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers ausgeführt. Eine schriftliche Dokumentation erfolgt im Auftragsprotokoll. Bei Elektro – und Hybrid Fahrzeugen wird aus Sicherheitsgründen KEINE Motor- und Motorraumwäsche angeboten.
  6. Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z. B. Alarmanlagen, Auto-HiFi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Anbieter auf dem Auftragsformular schriftlich mitzuteilen, da sonst gegen diesen keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
  7. Die Entfernung von Typenschildbezeichnungen kann je nach Lackzustand zu Farbunterschieden, Rückständen oder Beschädigungen des Lackes führen. Der Anbieter übernimmt dafür keine Haftung
  8. Sollte der Auftraggeber die Ausbesserung von Steinschlägen an seinem Fahrzeug in Auftrag geben, so muss ihm bewusst sein, dass je nach Alter des Fahrzeuges – trotz Nutzung des Original Farbcodes vom Hersteller – nach der Ausbesserung leichte Farbunterschiede erkennbar sind. Im Rahmen der Auftragsannahme wird der Auftraggeber durch den Anbieter auf diesen Umstand hingewiesen. Der Lackstift ist durch den Auftraggeber zu beschaffen und zu Beginn des Auftrages bereit zu stellen.
  9. Der Anbieter gibt auf Lackversiegelung und Politur nur die durch ordnungsgemäße Verarbeitung und Anwendung durch Hersteller der Produkte ausgewiesene Garantie. Eine Garantieverlängerung ist nicht möglich. Die Garantien der verwendeten Produkte sind in Broschüren der Hersteller aber auch beim Anbieter erhältlich und ersichtlich. Die Haltbarkeit der Versiegelung ist immer von der anschließenden Pflege durch den Auftraggeber abhängig.
  10. Für Schäden an Fahrzeugen, die für eine Aufbereitung bereits vor Termin (z. B. am Vorabend) ohne vorige Absprache zum Anbieter gebracht, auf einem öffentlich zugänglichen Bereich abgestellt und durch unbekannte Dritte beschädigt werden, kann der Anbieter nicht haftbar gemacht werden. Das zur Aufbereitung vorbei gebrachte Fahrzeug wird zum Teil auf frei zugängliche Parkflächen abgestellt und kann daher nicht vor z. B. Vandalismus, Einbruch oder Diebstahl geschützt werden.

6 Formalitäten und schriftliche Absicherung

  1. Der Auftraggeber erklärt, dass mit Erteilung eines Auftrags per Telefon, E-Mail oder anderen elektronischen Formen der Datenübertragung (z. B. SMS, WhatsApp) eine Terminvereinbarung, Auftragserteilung oder eine Auftragsbestätigung zustande kommt und er, wie in Absatz 2.1 beschrieben, die Auftragserteilung und unsere AGB damit bestätigt und akzeptiert.
  2. Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug muss das Auftragsformular vom Auftraggeber unterzeichnet werden. Hierzu gehört ggf. eine Beschreibung der vorhandenen Schäden am Fahrzeug. Dies dient der rechtlichen Absicherung des Auftraggebers und des Anbieters.
  3. Der Anbieter behält sich rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber vor, wenn dieser Schadensersatzansprüche nach Abschluss des Auftrages geltend machen möchte, die sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen.
  4. Mit Terminvereinbarung und/oder Unterschrift der Auftragsbestätigung bestätigt und akzeptiert der Auftraggeber diese AGB.
  5. Mit der Unterzeichnung des Formulars bestätigt der Auftraggeber dessen Richtigkeit. Zugleich werden durch die Unterzeichnung auch diese AGB und die ggf. auf dem Auftragsformular festgehaltenen außerordentlichen Vereinbarungen akzeptiert und anerkannt.
  6. Bei mündlichen Vereinbarungen akzeptiert der Auftraggeber mit Fahrzeugübergabe unsere AGB. Dies stellt die Ausnahme dar.

7 Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen

  1. Die Leistungen des Anbieters erfolgen grundsätzlich gegen Überweisung oder Barzahlung und sind nach Abschluss der Arbeit bei Überweisung binnen 14 Tagen, bei Barzahlung sofort zu entrichten.
  2. Zahlungsbedingungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie in unseren AGB festgehalten sind.
  3. Zahlungen (Verdienstausfall) bei Nichteinhaltung von Terminen sind gem. 3. nach Rechnungsstellung vom Anbieter gem. den AGB durch den Auftraggeber zu entrichten.

8 Preise / Pauschalpreise

  1. Die Preise des Anbieters sind im Allgemeinen abhängig vom Zustand bzw. vom Verschmutzungsgrad. Alle angegebenen Preise, sofern Sie nicht mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, entsprechen Fahrzeugen mit normalem Verschmutzungsgrad.
  2. Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie der Webseite des Anbieters dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der Endpreis kann je nach Fahrzeugzustand stark von den Orientierungspreisen abweichen.
  3. Extreme Verschmutzungen wie z. B. durch Farben, Tierhaare, Flüssigkeiten jeglicher Art, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, welches unabhängig von Pauschalpreisen oder Angeboten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular schriftlich festgehalten werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Eine Auftragserteilung gegen Mehrkosten kann hierbei telefonisch erteilt werden.
  4. Die endgültigen Preise der Reinigung/Aufbereitung etc. werden vor Beginn der Arbeiten auf dem Auftragsformular schriftlich festgehalten. Abweichungen hiervon sind im Rahmen von Informations- und Beratungsgesprächen während der Auftragsbearbeitung möglich.
  5. Fahrtkosten im Rahmen von Mobilen Aufträgen beim Auftraggeber vor Ort werden mit einer Pauschale von 1€ je km berechnet.

9 Sonstiges

  1. Erfüllungsort ist Breisach und Umgebung.
  2. Gerichtsstand ist Freiburg.
  3. Sollten eine oder mehrere Bedingungen rechtsunwirksam werden, so wird die betroffene Klausel durch eine andere ersetzt, die dem angestrebten Zweck möglichst Nahe kommt. Alle anderen Bedingungen verlieren durch die Rechtsungültigkeit einer oder mehrerer Bedingungen nicht ihre Gültigkeit.
  4. Für alle zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht.
  5. Salvatorische Klausel

Stand der ABG: Dezember 2021